Jugendordnung der Jugendfeuerwehren Fernwald

Jugendordnung der Jugendfeuerwehren Fernwald

 

INHALT:
§ 1 – Namen, Wesen, Aufsicht
§ 2 – Aufgaben und Ziele
§ 3 – Mitgliedschaft
§ 4 – Rechte und Pflichten
§ 5 – Ordnungsmaßnahmen
§ 6 – Verlust der Mitgliedschaft
§ 7 – Organe
§ 8 – Mitgliederversammlung
§ 9 – Jugendausschuss
§ 10 – Jugendfeuerwehrwart/in, Gemeindejugendwart/In
§ 11 – Jugendleiter/in
§ 12 – Sprecher/in
§ 13 – Schriftführung
§ 14 – Kassenwesen
§ 15 – Stärke, Schutzkleidung, Ausrüstung
§ 16 – Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit
§ 17 – Soziale Absicherung
§ 18 – Übernahme in die Einsatzabteilung
§ 19 – Schlussbestimmung



§ 1
Namen, Wesen, Aufsicht

(a)  Die Jugendfeuerwehr Fernwald-(+Ortsteilbezeichnung) ist eine Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Fernwald und somit ist sie Mitglied der Kreisjugendfeuerwehr des Landkreises Gießen, der Hessischen Jugendfeuerwehr und der Deutschen Jugendfeuerwehr.

(b)  Die Jugendfeuerwehr ist laut Satzung der Feuerwehr Fernwald ein freiwilliger Zusammenschluss von Kindern und Jugendlichen; sie gestaltet ihr Jugendleben selbstständig als Jugendabteilung innerhalb der Feuerwehr Fernwald nach dieser Ordnung.

(c)  Die Jugendfeuerwehr Fernwald untersteht gemäß des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) der fachlichen Aufsicht des/ der Gemeindebrandinspektor/In, der/die sich des/der Jugendfeuerwehrwartes/In als Leiter/In der Jugendfeuerwehr Fernwald bzw. des Ortsteils bedient.

(d)  Der/Die Jugendfeuerwehrwart/In der Gemeinde muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOVO) besitzen. Er/Sie muss Angehöriger der Einsatzabteilung der freiwilligen Feuerwehr Fernwald sein. Das gleiche gilt für den/die Jugendfeuerwehrwarte/Innen der Ortsteile.



§ 2
Aufgaben und Ziele
(a)  Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient ihr der Dienst in der Jugendfeuerwehr der Feuerwehr Fernwald mit Schulung, Ausbildung und anderen Aktivitäten.

(b)  Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Kindern und Jugendlichen fördern. Umgang und Erziehung sowie das Einbeziehen und die Beteiligung sollen hierzu beitragen.

(c)  Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel kann durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettkämpfe mit ausländischen Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen erstrebt werden.

(d)  Die Jugendfeuerwehr fordert von allen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.



§ 3
Mitgliedschaft

(a)  Der Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr angehören. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter muss vorliegen.

(b)  Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Feuerwehr gerichtet werden. Über die Aufnahme berät der Jugendausschuss. Die Aufnahme erfolgt durch den/die Wehrführer/In oder den/die Jugendfeuerwehrwart/In des Ortsteils.

(c)  Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten bei ihrem Eintritt einen Mitgliedsausweis (Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr).



§ 4
Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht:

(a)  bei der Gestaltung und Umsetzung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken,

(b)  in eigener Sache gehört zu werden und

(c)  den Jugendausschuss zu wählen.

 

Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung:

(a)  an den Übungen, Veranstaltungen und Maßnahmen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,

(b)  die im Rahmen dieser Ordnung aufgestellten Umgangsformen, Anordnungen und Verfahrensweisen zu befolgen und zu unterstützen und

(c)  die Kameradschaft und das Gemeinschaftsleben zu pflegen und zu fördern.



§ 5
Ordnungsmaßnahmen

Um eine geregelte und sinnvolle Umsetzung der Kinder- und Jugendarbeit zu garantieren, sind bei Verstößen gegen Umgangsformen, Ordnung, Disziplin und Kameradschaft angemessene Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen.
Die jeweilige Ordnungsmaßnahme wird im Jugendausschuss beraten und entschieden und von dem/der Jugendwart/In des Ortsteils umgesetzt.

Der Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr wird nach Beschluss des Jugendausschusses im Benehmen mit dem/der Jugendfeuerwehrwart/In der Gemeinde von dem/der Gemeindebrandinspektor/In der Feuerwehr Fernwald ausgeführt.

Gegen die Ordnungsmaßnahme oder den Ausschluss steht dem/der Betroffenen das Recht der Beschwerde zu. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung schriftlich bei dem /der Gemeindebrandinspektor/In der Feuerwehr Fernwald erfolgen. Der/Diese entscheidet über den Einspruch.



§ 6
Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr Fernwald erlischt:

  • bei einem Wechsel des Wohnsitzes (außerhalb von Fernwald),
  • bei schriftlicher Austrittserklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten,
  • auf Wunsch des Mitgliedes oder
  • durch Ausschluss.


§ 7
Organe

Organe der Jugendfeuerwehr Fernwald sind:

(a)  die Mitgliederversammlung,

(b)  der Jugendausschuss.



§ 8
Mitgliederversammlung

1.1  Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich vom Jugendfeuerwehrwart/In des Ortsteils im Einvernehmen mit dem/der Gemeindebrandinspektor/In der Feuerwehr Fernwald und dem/der Jugendfeuerwehrwart/In der Gemeinde mit 14 Tagen Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung in den Fernwald Nachrichten der Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Jugendfeuerwehrwart/In des Ortsteils geleitet.

1.2  Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf die Teilnahme von Eltern/Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vertretern sowie weiterer Gäste ist hinzuwirken.

1.3  Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Wahlen sind immer offen durchzuführen, außer es erhebt jemand Einspruch, dann muss geheim gewählt werden.

1.4  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

a)  jährliche Wahl des/der Jugendleiter/In, der Mitglieder des Jugendausschusses und der Kassenprüfer/Innen,

b)  Genehmigung des Jahresberichtes und Kassenberichtes,

c)  Entlastung des/der Kassenwartes/In und des Jugendausschusses,

d)  Verabschiedung des Dienstplanes mit Vorlage beim Gemeindebrandinspektor/In

e)  Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.



§ 9
Jugendausschuss

Außer dem/der Jugendfeuerwehrwart/In des Ortsteils und der Gemeinde wird der Jugendausschuss von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

9.1  Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus
9.1.1  dem/der Jugendfeuerwehrwart/In des Ortsteils
9.1.2  dem/der Gemeindejugendwart/In
9.1.3  dem/der Jugendleiterleiter/In
9.1.4  dem/der Sprecher/In,
9.1.5  dem/der Schriftwart/In,
9.1.6  dem/der Kassenwart/In sowie
9.1.7  einem Beisitzer/In.

9.2  Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben
9.2.1  Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
9.2.2  Beratung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
9.2.3  Vorschlagen von Ordnungsmaßnahmen und
9.2.4  Planung und Gestaltung der Jugendarbeit.



§ 10
Jugendfeuerwehrwart/in, Gemeindejugendwart/In

10.1  Der/Die Jugendfeuerwehrwart/In muss Mitglied der Einsatzabteilung sein, einen Gruppenführerlehrgang an der Landesfeuerwehrschule erfolgreich abgelegt haben, sowie alle Lehrgänge besucht haben, die ihn/sie befähigen, die amtliche Jugendleiter/Innen- Card zu erhalten. Die Befähigung wird von der Hessischen Jugendfeuerwehr nachgewiesen und bestätigt. Die Lehrgänge können in einem befristeten Zeitraum nachgeholt werden. Gleiches gilt für den Gemeindejugendwart/In.

10.2  Der/Die Jugendfeuerwehrwart/In, im Verhinderungsfall einer/eine der oder der/die Jugendleiter/in leitet die Jugendfeuerwehr des Ortsteils nach Maßgabe dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Organe. Im Verhinderungsfall des/der Gemeindejugendwart/In benennt diese/r eine Stellvertretung aus den Reihen der Ortsteiljugendwarte/Innen.

10.3  Der/Die Jugendfeuerwehrwart/In des Ortsteils hat in Vertretung der Jugendfeuerwehr Sitz und Stimme im Feuerwehrausschuss des Ortsteils.

10.4  Der/Die Jugendfeuerwehrwart/In der Gemeinde wird im Einvernehmen mit den Jugendwarten/Innen der Ortsteile der Jugendfeuerwehr von dem /der Gemeindebrandinspektor/In der Feuerwehr auf die Dauer von 5 Jahren bestellt und in der jährlichen Hauptversammlung der Feuerwehren Fernwald per Handzeichen mit einfacher Mehrheit bestätigt.

10.5  Der/Die Jugendwart/In der Gemeinde ist der/die Repräsentant/In der Jugendfeuerwehren der Gemeinde Fernwald bei allen Veranstaltungen der Jugendfeuerwehren, er/sie hat einen Sitz und Stimmrecht im Wehrführerausschuss der Feuerwehr Fernwald.



§ 11
Jugendleiter/in

11.1  Der/Die Jugendleiter/In unterstützt den/die Jugendfeuerwehrwart/In des Ortsteils bei der Durchführung seiner/ihrer Aufgaben. Er/sie muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

11.2  Ein/Eine Jugendleiter/In hat Sitz und Stimme im Feuerwehrausschuss.



§ 12
Sprecher/in

12.1  Der/Die Sprecher/In vertritt die Interessen der Mitglieder der Jugendfeuerwehr und bringt deren Bedürfnisse und Wünsche im Jugendausschuss ein.



§ 13
Schriftführung

13.1  Die Führung eines Mitgliederverzeichnisses und eines Dienstbuches(Web-Florix-ZMS), sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe des/der Schriftwartes/In. Für die Weiterleitung des Jahresberichtes ist der/die Jugendfeuerwehrwart/In verantwortlich. Die Datenpflege in der Verwaltungssoftware obliegt dem/der Jugendwart/In des Ortsteils.

13.2  Das Mitgliedsverzeichnis muss außer den Personalangaben der Mitglieder (Aufnahmegesuch), das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr, das Datum der Übernahme in die Feuerwehr bzw. das Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr enthalten und ist fortlaufend zu führen.

13.3  Im Dienstbuch sind kurze Berichte über alle Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr, Unfallmeldungen sowie Niederschriften über die Organversammlungen aufzunehmen.



§ 14
Kassenwesen

14.1  Zur Umsetzung der Jugendarbeit wird eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die ihre Einnahmen durch Zuwendungen vom Feuerwehrverein, der Gemeinde oder Schenkungen Dritter erhält. Die Verwaltung der Kassengeschäfte obliegt dem/der Kassenwart/In. Zahlungen bedürfen der Anweisung des/der Jugendfeuerwehrwartes/In des Ortsteils.

14.2  Die Kameradschaftskasse ist in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, im Einvernehmen mit dem/der Jugendwart/In des Ortsteils, durch gewählte Kassenprüfer/innen zu prüfen. Über das Ergebnis erstattet der/die Kassenprüfer/Innen der Mitgliederversammlung Bericht.



§ 15
Stärke, Schutzkleidung, Ausrüstung

15.1  Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr soll mindestens neun Mitglieder betragen. Bei Überschreitung der Gruppenstärke kann für jede Gruppe ein/e Jugendleiter/In verantwortlich sein. Bei Unterschreitung können die Tätigkeiten mehrere Ortsteile zusammengelegt werden.

15.2  Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend der Bekleidungsrichtlinie des zuständigen hessischen Ministeriums die Bekleidung und Ausrüstung von der Gemeinde kostenlos gestellt. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände an die Feuerwehr zurückzugeben.



§ 16
Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit

16.1  Die feuerwehrmäßige Qualifikation der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Ausbildungs- und Dienstvorschriften unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Kinder/Jugendlichen.

16.2  Eine Verwendung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr an Einsatzstellen ist gemäß Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz untersagt.

16.3  Die Jugendarbeit wird nach den Grundsätzen des Bildungspapiers der Deutschen Jugendfeuerwehr gestaltet. Grundlage der außerschulischen Bildungsarbeit ist die erfolgte Anerkennung der Förderungswürdigkeit als Jugendgemeinschaft vom 01.04.1982 (Az.: M-II B 6 – 52 m 0605, BGBl. I S. 633, 795) bzw. in der jeweils gültigen Fassung durch den Hessischen Sozialminister oder ein anderes dafür zuständiges Ministerium.

16.4  Der Dienstplan ist von der Mitgliederversammlung zu verabschieden. Es ist dabei Wert auf Ausgewogenheit von fachspezifischer und allgemeiner Jugendarbeit zu legen. Der Dienstplan ist von dem/der Gemeindebrandinspektor/In der Feuerwehr sowie dem/ der Gemeindejugendfeuerwehrwart/In Fernwald zu genehmigen.



§ 17
Soziale Absicherung

17.1  Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind nach HBKG über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich zu versichern.

17.2  Bei der Ausbildung und Ausübung der Jugendarbeit ist die Leistungsfähigkeit der Kinder/Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungs- und anderer gesetzlicher Vorschriften ist zu achten.



§ 18
Übernahme in die Einsatzabteilung

18.1  Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Einsatzabteilung der Feuerwehr Fernwald erfüllen, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen. Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr ist auf die aktive Dienstzeit anzurechnen.

18.2  Bei Wohnortwechsel erhält das Mitglied der Jugendfeuerwehr einen Nachweis über die Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr der Feuerwehr Fernwald, der von dem/der Gemeindebrandinspektor/In der Feuerwehr oder dem/der Jugendwart/In der Gemeinde ausgestellt wird.



§ 19
Schlussbestimmung

19.1  Die Jugendordnung ist Bestandteil der Ortssatzung der Feuerwehr Fernwald.

19.2  Die Jugendordnung wurde am 25.06.2013 von der Gemeindevertretung der Gemeinde Fernwald genehmigt und in Kraft gesetzt. Vorherige Jugendordnungen verlieren ihre Gültigkeit.


Vorstehende Ordnung wurde in den Fernwalder Nachrichten in der Ausgabe Nr.28/2013 vom 12.Juli 2013 öffentlich bekannt gegeben.