Vereinssatzung

V E R E I N S S A T Z U N G

Förderverein Freiwillige Feuerwehr Fernwald-Annerod

§1  NAME, SITZ, RECHTSFORM

1.1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Fernwald-Annerod“, im Folgenden „Verein“ genannt.

1.2. Er hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins.

1.3. Der Sitz des Vereins ist Fernwald-Annerod.

1.4. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§2  ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS

2.1. Der Verein hat den Zweck:

a) das Feuerwehrwesen der Gemeinde Fernwald, beziehungsweise des Ortsteils Fernwald-Annerod nach geltendem Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern,

b) die Interessen der Jugendfeuerwehr, Kindergruppe sowie Alters- und Ehrenabteilung zu fördern.

2.2. Aufgaben des Vereins sind es insbesondere:

a) die Grundsätze des freiwilligen Feuer-, Gefahren und Bevölkerungsschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Informationsveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen,

b) die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Fernwald-Annerod bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,

c) sich in sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz der Mitglieder zu widmen, wobei die Vorschrift des § 53 Abgabenordnung zu beachten ist,

d) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,

e) Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben,

f) Brandschutzerziehung und -aufklärung zu fördern.

2.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

2.6. Der Verein kann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Erfolgt dies, so sind entsprechende Aufzeichnungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führen und die handelnden Personen mit den erforderlichen gesetzlichen Erlaubnissen auf Kosten des Vereins auszustatten.

§3  MITGLIEDER DES VEREINS

3.1. Jede natürliche und juristische Person kann Vereinsmitglied werden.

3.2. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können alle Vereinsmitglieder betraut werden.
Wird in dieser Satzung für ein Amt oder eine Funktion eine männliche Formulierung verwendet, so erfasst diese zugleich auch weibliche Amts- oder Funktionsinhaber.

3.3. Dem Verein können angehören:

a) die Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Fernwald-Annerod gem. Feuerwehrsatzung der Gemeinde Fernwald,

b) die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Fernwald-Annerod gem. Feuerwehrsatzung der Gemeinde Fernwald,

c) die Mitglieder der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Fernwald-Annerod gem. Feuerwehrsatzung der Gemeinde Fernwald,

d) die Mitglieder der Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Fernwald-Annerod gem. Feuerwehrsatzung der Gemeinde Fernwald,

e) die Ehrenmitglieder,

f) die fördernden Mitglieder,

g) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts.

§4  ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

4.1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Er entscheidet über den Aufnahmeantrag.
Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.

4.2. Es können Ehrenmitglieder ernannt werden. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt oder nach 50-jähriger Mitgliedschaft. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§5  BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

5.1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt,

b) Streichung aus der Mitgliederliste,

c) Ausschluss,

d) Auflösung der juristischen Person,

e) Tod.

5.2. Das Austrittsgesuch ist schriftlich bei dem Vorstand einzureichen und wird mit dessen Bestätigung sofort wirksam.

5.3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es seiner Beitragspflicht trotz mehrfacher Mahnungen nicht nachgekommen ist.

5.4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Stimmrecht i.S. von § 45 StGB verliert.

5.5. In den Fällen von Abs. 3 und 4 ist das Mitglied zuvor anzuhören. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem betreffenden Mitglied zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann binnen Monatsfrist Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

5.6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

§6  MITTEL

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:

6.1. durch Mitgliedsbeiträge, deren Fälligkeit, Zahlungsmodalität sowie Höhe, welche gem. §9 Abs. 3 durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird,

6.2. durch freiwillige Zuwendungen,

6.3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

6.4. durch Überschüsse aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

§7  ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

7.1. die Mitgliederversammlung

7.2. der Vereinsvorstand

§8  MITGLIEDERVERSAMMLUNG

8.1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

8.2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist schriftlich einzuberufen. Sind beide Vorsitzende verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

8.3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

8.4. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelten Tagesordnungspunkte bezeichnet werden.

8.5. Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe bei allen Abstimmungen innerhalb des Vereins ist nicht zulässig.

§9  AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

9.1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über sämtliche Angelegenheiten des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für

a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

b) die Wahl des Vereinsvorstandes,

c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

d) die Genehmigung der Jahresrechnung,

e) die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,

f) die Wahl von 2 Kassenprüfern,

g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

h) die Wahl von Ehrenmitgliedern,

i) die Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen ihren Ausschluss aus dem Verein oder von Personen über Nichtaufnahme in den Verein,

j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§10  VERAHRENSORDNUNG FÜR DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

10.1. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einladung erfolgt ist.

10.2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen geheim abzustimmen.

10.3. Der Vorstand wird offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stimm- und wahlberechtigt sind geschäftsfähige Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.

10.4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

10.5. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§11  VEREINSVORSTAND

11.1.   Der Vereinsvorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Rechnungsführer,

d) dem Schriftführer,

e) dem Wehrführer,

f) dem Jugendfeuerwehrwart,

g) dem Leiter der Kindergruppe,

h) dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung,

i) den 4 Beisitzern.

11.2.   Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

11.3.   Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.

11.4.   Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann den von der Freiwilligen Feuerwehr Fernwald-Annerod gebildeten Feuerwehrausschuss zu seinen Sitzungen einladen. Der Ausschuss hat eine beratende Funktion.

11.5. Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren aus den Reihen der Vereinsmitglieder gewählt. Er bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied in seiner Wahlperiode vorzeitig aus, so muss sich der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.

§12  VERTRETUNG

12.1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.

12.2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Rechnungsführer, jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

§13  RECHNUNGSWESEN

13.1. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

13.2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.

13.3. Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

13.4. Er hat am Ende des Geschäftsjahres einen Kassenbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

13.5. Die Kassenprüfer haben zuvor die Kassenführung auf Wirtschaftlichkeit und Ordnungsgemäßheit zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§14  AUFLÖSUNG

14.1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.

14.2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

14.3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Fernwald, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung “Freiwillige Feuerwehr” zu verwenden hat.

§15  DATENSCHUTZKLAUSEL, VERARBEITUNG PERSÖNLICHER MITGLIEDERDATEN

15.1. Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke aus dieser Satzung gemäß den Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichern, verändern, bearbeiten und löschen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Das Mitglied erhält mit dem Eintritt in den Verein die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen im Sinne der DSGVO. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.

15.2. Der Rechnungsführer darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen. Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlichen Personen, insbesondere den Übungsleitern übermittelt werden.

15.3. Der Verein ist berechtigt, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszweckes gem. § 2 anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt.

15.4. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 4 der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung von Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird. (Art. 6 Abs. 1 Lit. f DSGVO)

15.5. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen der DSGVO zu berücksichtigen hat.

§16  INKRAFTTRETEN

16.1. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 04.02.2023 beschlossen.
Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung einschließlich sämtlicher Änderungen.